in der Fassung der Gründungsversammlung vom 03.11.2023
Präambel
In dieser Satzung ist auf die gleichzeitige Nennung von divers/weiblich/männlich verzichtet worden, wodurch jedoch ausdrücklich keine geschlechtsspezifische Einschränkung oder Diskriminierung vorgenommen wird.
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen MurDOG – spezielle Felle e.V.
Er soll als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist in 45329 Essen, Frauenfelderstr. 24, ein abweichender Verwaltungssitz kann bestehen und wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“der Abgabenverordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes mit dazu ausgesuchten Projekten zur Umsetzung des Tierschutzes.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a.) Beschaffung von Mitteln für die Förderung des Tierschutzes, z.B. durch mediale Werbung, Verbindung mit Partnern u./o. Sponsoren zu Werbeaktionen, Spendenaufrufen, Organisation und mediale Bekanntmachung von Veranstaltungen zum Generieren von Spenden
b.) Information der Öffentlichkeit über die Situation des Tierschutzes im In-u.Ausland
c.) Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen u. -organisationen zur Unterstützung und Ergänzung der Vereinszwecke
d.) Sicherstellung einer ausreichenden tierärtzlichen Versorgung der aufgegriffenen Tiere, sowie vorbeugende Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten und Seuchen.
e.) Rettung, Aufnahme und Fütterung herrenloser Tiere oder Abgabetieren aus ausgesuchten Projekten im Rahmen der verfügbaren Pflegeplätze
f.) Förderung, Betreuung und Unterstützung von Patenschaften für die Tiere aus ausgesuchten Projekten
g.) Aufklärung über artgerechte Tierhaltung und Tierschutz, sowie Überwachung der Tierhaltung
h.) Vermittlung gegen Schutzgebühr von herrenlosen Tieren und Abgabetieren an verantwortungsvolle, tierschutzbewußte und geeignete Personen oder Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen
i.) Entwicklung u. Aufbau einer tierheimähnlichen Einrichtung mit eigener Hundeschule als langfristiges Ziel zur Adoptantenbetreuung, sowie Aufbau einer vereinseigenen Suchhunde Staffel, um vermisste Personen oder Tiere zu finden in Kooperation mit Polizei u./o. Feuerwehr, sobald ein geeignetes Gelände zur Umsetzung gefunden ist
j.) Organisation u. Aufbau einer Therapiehundestaffel, sowie Ausbildung zum Therapiebegleithund für ehrenamtliche Einsätze in Einrichtungen des betreuten Wohnens, wie z.B. Demenz-WG o. BeWo für psych. erkrankte Menschen
k.) Organisation und Durchführung von Kastrationsaktionen, z.B. wilder Katzenkolonien zur Verhinderung unkontrollierter Populationen ,Erbkrankheiten durch Inzucht u./o. Verbreitung von Krankheiten
4. Der Verein ist konfessionell, politisch und weltanschaulich neutral.
§4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke, die Umsetzung, bzw. Ebnung langfristiger Satzungs-Ziele und für Fixkosten des Vereins, wie z.B. Steuerberater und dem zukünftigen Gelände, sowie dessen Instandhaltung, bzw. Ausbau, also vereinsgebundene Ausgaben verwendet werden.
In Ausnahmefällen hat jedes Vereinsmitglied auf Grundlage einer entsprechenden Vereinsregelung Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstehen.
§6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person für Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Eine Vergütung ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen und lediglich als Aufwandsentschädigung gedacht.
§7 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Natürliche und juristische Personen können Vereinsmitglied werden, dabei ist es möglich entweder aktives oder förderndes (stilles) Mitglied zu werden.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4. Gegen die Ablehnung,welche keinerlei Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des nächsten Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, wie ein vereinsschädigendes oder Vereinsziele gefährdendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten, Vertrauensbruch oder z.B. ein gemeinschaftsgefährdendes Verhalten, sowie Unruhestiftung u./o. Beitragsrückstände von mindestens 3 Monaten.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins dann endgültig.
Bereits gezahlte Mitglieds-Beiträge werden bei Austritt nicht zurückerstattet.
§9 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über Änderungen des Mitgliedsbeitrages.
3. Vereinsbeiträge sind per Überweisung oder bar, monatllich, viertel–, halbjährlich o. jährlich an die Vereinskasse zu zahlen.
§10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
§11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere :
a.) Wahl, Wiederwahl und Abwahl des Vorstandes alle 4 Jahre, eine Abwahl ist nur unter best. Vorraussetzungen, wie z.B. ein begründetes Misstrauensvotum möglich.
b.) Entlastung des Vorstandes durch Aufgabenverteilung, je nach Möglichkeiten und Talenten der einzelnen Mitglieder
c.) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
d.) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeiten
e.) Beschlussfassung über eventuelle Änderungen der Satzung
f.) Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedernin Berufungsfällen, sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens 1 x im Jahr statt und kann in Präsenz, Hybrid (Präsenz und virtuell) oder vollständig virtuell stattfinden.
3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich (Post/email) unter Angabe der Tagesordnung inkl. aller Berichte einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift/Mailadresse gerichtet war.Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand umgehend Änderungen der postalischen Adresse u/o. Email -Adresse bekanntzugeben.
5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied dies bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich (Post/ Email) beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
6. Anträge über die Änderung der Satzung , die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
10. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich (in Präsenz oder Virtuell) ausgeübt werden.
11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
12. Satzungsänderungen oder auch der Antrag auf Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Eine eventuelle Auflösung des Vereins obliegt in der Entscheidung dem Vorstand und vor Allem dem Gründer, jedem Mitglied steht es frei, den Verein unter Einhaltung der Fristen zu verlassen, wenn das Mitglied sich nicht mehr mit den Statuten in Einklang sieht.
13. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu archivieren ist.
§12 Vorstand
1. Der Verein hat einen gewählten Vorstand. Dieser besteht im Sinne § 26 BGB aus bis zu 3 Mitgliedern. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist gerichtlich und außer gerichtlich einzeln vertretungsberechtigt. Über die Anzahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstandes.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
3. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins mit einer mindestens 2 jährigen Vereinszugehörigkeit werden. Ausgenommen von dieser Regelung ist das Gründungs- und Folgejahr des Vereins.
4. Wiederwahl ist zulässig.
5. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
6. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie sind von den Beschränkungen des §181 BGB befreit. Sie werden von der Haftung für einfache und grobe Fahrlässigkeit freigestellt.
7. Der Vorstand ist berechtigt Einzelausgaben bis zu 3000,- Euro zu beschließen. Ausgaben über diesen Betrag hinaus bedürfen einer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.Laufende Ausgaben, wie z.B. Unterbringungskosten, Futterkosten, Tierarztkosten, Flugkosten, Fahrtkosten,etc. Sind davon nicht betroffen.
8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
9. Der Vorstand kann, auch dauerhaft, Gäste beratend (ohne Stimmrecht) zu seinen Sitzungen einladen.
§13 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, soweit nicht bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder eine Beschlussfassung auf schriftlichem Wege oder auf einem geeigneten elektronischen Wege erfolgt.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet bei Anwesenheit mehrerer Vorstandsmitglieder die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit bedarf es einer Entscheidung in der Mitgliederversammlung.
3. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken und zur Transparenz für alle Mitglieder in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Vorstand zu unterzeichnen, sowie zu archivieren. Bei Mitgliederversammlungen kann jedes Mitglied Einsicht erhalten in dieses Buch.
§14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
1. Dierenopvang Koningen , Maatschappijwijk 15 in 7707 SG Balkbrug (NL)
2. Tierheim-Kranenburg e.V., Keekener Str.40 in 47559 Kranenburg (DE)
3. Tasso e.V. , Otto-Volger-Str.15 in 65843 Sulzbach (Taunus), die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
§15 Gründungsversammlung
Die Gründungsversammlung am 03.11.2023 hat einstimmig beschlossen , daß der gewählte Vorstand
1. Stefanie Wöllmer
2. Dipl. Ing. Kathrin Teschner
vom Finanzamt und/oder Vereinsregister (Amtsgericht) gewünschte Änderungen eigenständig veranlassen und eintragen lassen kann. (siehe Gründungsprotokoll vom 03.11.2023).
letzte Korrektur Website: 29.02.2024